Wer jetzt in der Schule in NRW mehr Verantwortung übernehmen möchte, vielleicht sogar in der Schulleitung, hat es seit Mai mit neuen Beurteilungsverfahren zu tun – nicht jeder Schulleiter oder jede Schulleiterin ist bereits darauf eingestellt. Hier die aus unserer Sicht praxisrelevanten Neuerungen für dienstliche Beurteilungen und das Eignungfeststellungsverfahren (EFV) in NRW.

Dienstliche Beurteilungen

Es war zwar schon bisher so, dass beispielsweise Merkmale aus dem Bereich „Unterricht“ im 1. Beförderungsamt stärkeres Gewicht im Gesamturteil haben sollten und bei Funktionsstellen eine stärkere Gewichtung von Aspekten des Managements oder der Führung. Neu ist jetzt, dass für die einzelnen Beurteilungsanlässe jeweils festgelegt wird, dass einzelne Merkmale konkret doppelt gewichtet werden müssen. Für das erste Beförderungsamt sind das die Merkmale

  • „Unterricht und Ausbildung“,
  • „Diagnostik und Beurteilung“
  • „Erziehung und Beratung“.
  • „Mitwirkung an der Schulentwicklung“
  • „Zusammenarbeit“
  • „soziale Kompetenz“

zählen dagegen nur einfach. Konkret aus einer Bewertung „4-4-4-3-3-3“ wird dann eine „3,67“ statt einer  „3,5“ und aus einer „4-4-4-5-5-5“ eine 4,33 statt einer 4,5 in einfacher Gewichtung. Durch die Vorgabe der doppelten Gewichtung wird also klargestellt, dass sich weniger herausragende Leistungen im Kerngeschäft einer Lehrkraft nicht durch herausragendes Engagement für die Schulentwicklung etc. wettmachen lassen – zumindest würde es einen hohen Begründungsaufwand im Rahmen der Beurteilung nach sich ziehen.

Und bei weiteren Beförderungen?

Umgekehrt gilt für Bewerbungen auf weitere Beförderungsstellen, z.B. in der Schulleitung das Gegenteil: Hier haben „Zusammenarbeit“, „Organisation und Verwaltung“ und die weiteren Merkmale aus diesem Bereich höheres Gewicht und zählen doppelt, die Merkmale aus dem „Kerngeschäft“ nur einfach.

Was in die Beurteilungen einfließt ist nun ebenfalls präziser gefasst, so dass die Schulaufsicht und die Schulleitungen gleichmäßiger handeln werden. Interessant ist dabei, dass ein Unterrichtsbesuch auch dann als Erkenntisquelle herangezogen werden kann, wenn er bis zu drei Jahre zurückliegt und sich seit dem keine wesentlichen Änderungen in den Leistungen oder dem dienstlichen Einsatz ergeben haben. Das wird zwar selten der Fall sein – aber dennoch gut zu wissen und möglicherweise in stressigen Situationen entlastend.

Praxisrelevant dürfe auch sein, dass „eine Lehrkraft des Vertrauens“ durch die zu beurteilende Lehrkraft auch mit ins Beurteilungsgespräch mitgenommen werden kann.

Neu ist auch, dass bereits in der ersten dienstlichen Beurteilung im Rahmen der Probezeit die Möglichkeit besteht zu dokumentieren, dass eine „besondere Bewährung“ stattgefunden hat. Nach wie vor kann zum Abschluss dann festgestellt werden, dass sie sich „wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet“ hat.

Eignungsfeststellungsverfahren NRW

Die Grundstruktur bleibt erhalten, aber eine besonders wesentliche Änderungen gibt es doch:

Das Ergebnis des EFV fließt mit exakt 40% in die dienstliche Beurteilung ein, die aus Anlass der Bewerbung für das Schulleitungsamt erstellt wird. Beispiel: Das EFV ist hervorragend gelaufen und mit der Bestnote (5 Punkte) abgeschlossen. Der Leistungsbericht der Schulleitung schlägt 4 Punkte vor und nach dem schulfachlichen Gespräch liegt die Einschätzung der Schulaufsicht ebenfalls bei 4 Punkten. Das bedeutet, dass auch trotz hervorragendem EFV die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass die dienstliche Beurteilung auf 4 Punkte ausgestellt wird. Umgekehrt natürlich genau so. Die Schulaufsicht wird hier also konkret in ihrem Handlungsspielraum gegenüber dem Ergebnis des EFV gestärkt.

Nach wie vor hat das EFV keine unbegrenzte Gültigkeit: Liegt es länger als drei Jahre zurück, muss es wiederholt werden, damit es für die dienstliche Beurteilung herangezogen werden kann.

Fazit

Die allgemeine Entwicklung der schulrechtlichen Rahmenbedingungen in NRW wird damit fortgeschrieben: Einerseits geht es um eine stärkere Standardisierung der Verfahren und (scheinbaren) Vergleichbarkeiten anhand von Punkten und deren Gewichtungen. Die Transparenz und die Möglichkeit der Beteiligung von Lehrkräften des Vertrauens verbessert sich. Andererseits wird der Einfluss der Schulaufsicht gestärkt.

https://bass.schule.nrw/pdf/20284.pdf?20260816063926 (dienstliche Beurteilungen)

https://bass.schule.nrw/pdf/16184.pdf?20260816062544 (EFV-Richtlinien)


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